Die Bekämpfung der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) ist als staatlich zu organisierende Pflichtaufgabe zu verstehen. Sie dient dem Schutz der Biodiversität und der Bestäubungsleistungen sowie der Sicherung landwirtschaftlicher Wertschöpfung, insbesondere in der Imkerei und im Obst- und Weinbau. Zugleich berührt sie die öffentliche Gesundheit und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund ist es weder praktisch noch rechtlich tragfähig, die Verantwortung auf Hobbyimkerinnen und Hobbyimker oder informelle Freiwilligenmodelle zu verlagern.

Unionsrechtlich ist der Handlungsmaßstab eindeutig: Vespa velutina nigrithorax ist eine Unionslisten-Art nach der IAS-Verordnung (VO (EU) Nr. 1143/2014). Der Begriff des „Managements“ ist dort legaldefiniert und meint gerade nicht passives Abwarten, sondern aktive Maßnahmen – tödlicher oder nicht-tödlicher Art – zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung unter gleichzeitiger Minimierung von Nichtziel-Effekten. Art. 19 IAS-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen Managementmaßnahmen, einschließlich Schadensminimierung, Priorisierung nach Kostenwirksamkeit und Wirkungskontrolle. Management ist damit Vollzug und Ergebnisverantwortung, nicht eine bloße Zuständigkeitsdebatte.

Für Rheinland-Pfalz als Grenzland kommt eine zusätzliche Pflichtdimension hinzu: Die Kooperations- und Koordinierungspflichten der IAS-Verordnung, insbesondere nach Art. 19 Abs. 5 und Art. 22, erhöhen den Handlungsdruck. Untätigkeit in einem Mitgliedstaat darf Maßnahmen benachbarter Staaten nicht entwerten; die unionsrechtlich gebotene loyale Zusammenarbeit verlangt abgestimmtes, grenzüberschreitend anschlussfähiges Handeln.

Der Rechtsvergleich mit Frankreich unterstreicht diese Lesart. Frankreich hat 2025 mit der Loi n° 2025-237 vom 14. März 2025 ein eigenständiges Gesetz zur Eindämmung der Vespa velutina verabschiedet und damit ausdrücklich klargestellt, dass Bekämpfung nicht als freiwillige Privatleistung verstanden wird, sondern als staatlich zu steuernde Aufgabe. Kern ist eine verbindliche Planarchitektur mit einem nationalen Plan und dessen Umsetzung über departementale Pläne, einschließlich Überwachung, Nestbeseitigung und Koordination sowie öffentlicher Information. Der Planrahmen umfasst u.a. Prävention, selektives Trapping, Melde- und Zerstörungsverfahren für Nester, Öffentlichkeitsinformation und die Einbindung relevanter Akteure; zudem sieht das Gesetz einen Entschädigungsmechanismus für wirtschaftliche Verluste von Imkereibetrieben vor. Ein Umsetzungsdekret vom 29. Dezember 2025 konkretisiert das Verfahren zur Annahme der nationalen und departementalen Pläne und unterlegt damit den Anspruch eines verbindlichen, staatlich koordinierten Managements.

Die Notwendigkeit staatlicher Organisation folgt zudem aus drei besonders gewichtigen Gründen. Erstens handelt es sich um ein Gemeinwohl- bzw. Kollektivgut: Der Nutzen der Bekämpfung fällt überwiegend der Allgemeinheit zu, etwa durch stabilisierte Ökosystemleistungen, Erntesicherung und Sicherheitsgewinne; ohne staatliche Koordination drohen Unterversorgung und ein ineffizienter Flickenteppich. Zweitens sind hoheitliche Befugnisse regelmäßig unerlässlich, weil Nester häufig auf fremden Grundstücken oder öffentlichen Flächen liegen und rechtssichere Betretungs-, Duldungs- und Anordnungsmechanismen dauerhaft nur behördlich tragfähig sind. Drittens ist die praktische Nestlokalisation und -beseitigung Gefahrenarbeit, die standardisierte Verfahren (SOP), Qualifikation, Arbeitsschutz und ein belastbares Haftungs- und Versicherungsregime voraussetzt – Anforderungen, die Ehrenamtsstrukturen strukturell nicht zuverlässig gewährleisten können.

Als Zielbild ergibt sich ein professionelles Management mit klarer Rollenverteilung: Eine Landeskoordinationsstelle übernimmt Meldeportal, Verifikation, Priorisierung, Einsatzsteuerung, Dokumentation und Evaluation unter ressortübergreifender Federführung. Die Gefahrenarbeit erfolgt durch professionelle, versicherte Einsatzteams, staatlich organisiert oder behördlich beauftragt. Die Imkerschaft wird als Frühwarnsystem („Scouts“) eingebunden, leistet Wissenstransfer und unterstützt das Monitoring, übernimmt jedoch nicht die Exekution.

Schließlich bedarf es eines mehrgleisigen Handlungspfads. Auf Landesebene in Rheinland-Pfalz sind eine Task Force und eine Koordinationsstelle einzurichten, klare Zugangs- und Gefahrenabwehrprozesse zu schaffen, vollständige Kostenübernahme sicherzustellen und ein Jahresbericht mit Kennzahlen (Reaktionszeit, Erfolgsquote, Kostenwirksamkeit) zu etablieren. Auf Bundesebene sind Mindeststandards für Monitoring, SOP, Qualifikation und Daten zu harmonisieren, eine zentrale Wissens- und Koordinationsfunktion aufzubauen und angewandte Forschung zu fördern (Detektion, sichere Fernbekämpfung, Nebenwirkungen). Auf EU-Ebene sind Grenzraumkooperation und ein gemeinsames Lagebild voranzutreiben, flankierend die Prüfung zusätzlicher Instrumente des Pflanzengesundheitsrechts – insbesondere nach Art. 30 VO (EU) 2016/2031 – zu initiieren und verfahrenspolitische Hebel wie Petitionen zur Verantwortungszurechnung zu nutzen.

Kernaussage

Die Bekämpfung der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) ist eine staatliche Pflichtaufgabe im Schnittfeld von Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft (insbesondere Bestäubungsleistungen, Imkerei, Obst- und Weinbau) sowie öffentlicher Gesundheit und Sicherheit. Ihre Wahrnehmung kann unions- und verfassungsrechtlich nicht dauerhaft auf private oder ehrenamtliche Strukturen – etwa Hobbyimkerinnen und Hobbyimker oder ad-hoc organisierte Bekämpfungsmodelle – verlagert werden. Erforderlich ist vielmehr ein ressortübergreifend koordiniertes, professionell organisiertes Maßnahmenregime mit klarer Verantwortungszuordnung, wirksamer Finanzierung, rechtssicheren Eingriffs- und Betretungsbefugnissen, standardisierten Qualitäts- und Arbeitsschutzstandards sowie nachvollziehbarer Wirkungs- und Kostenkontrolle.

 

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